Satzung Hospiz- und Palliativdienst Marienberg e.V.

§1 Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein trägt den Namen Hospiz- und Palliativdienst Marienberg e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Marienberg eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Marienberg. Der Geschäftsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Erzgebirgskreises.

§2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein und seine Mitglieder setzen sich dafür ein, pflegebedürftige, schwerstkranke und sterbende Menschen unabhängig von ihrem Glauben, ihrer Herkunft, ihrer Rass, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer politischen Anschauung ambulant zu betreuen und sie in ihrer Krankheit, Pflegebedürftigkeit und ihrem Sterben zu begleiten. Dazu gehört auch der Beistand für Angehörige und Hinterbliebene.
  2. Um den Satzungszweck zu verwirklichen, liegt die Orientierung des Vereins im Wesentlichen bei:
    • dem Aufbau eines ambulanten Hospiz- und Palliativdienstes,
    • der Kooperation mit ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen,
    • Angeboten für die Angehörigen der Pflegebedürftigen, Kranken und Sterbenden,<(li>
    • der Schulung und Begleitung der am Hospiz- und Palliativdienst beteiligten MitarbeiterInnen, die mit der Pflege , dem Sterben und dem Tod konfrontiert werden oder vereinsamte alte Menschen besuchen,
    • der Öffentlichkeitsarbeit,
    • der Kooperation mit öffentlichen Stellen, Vereinen, Institutionen und privaten Organisationen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere des § 53, Abschnitt 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder und ehrenamtliche MitarbeiterInnen können Aufwandsersatz erhalten.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Satzung anerkennen und sich für die Ziele des Vereins einsetzen.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
    • Austritt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
    • Ausschluss.
  5. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn schwerwiegende Verletzungen der satzungsmäßigen Grundsätze vorliegen oder das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und wird dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief kundgetan. Das Mitglied hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen gegen den Ausschluss der Mitgliedschaft zu wenden. Tritt dieser Fall ein, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied besitzt das Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, gegenüber dem Vorstand Vorschläge zur Vereinsarbeit zu machen.
  3. Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, die Interessen innerhalb und außerhalb des Vereinsgeschehens zu vertreten und alles zu tun,, was dem Wohl des Vereins förderlich ist.
  4. Die aktive Mitwirkung bei den Betreuungsaufgaben des Vereins setzt eine entsprechende Vorbereitungsphase und Schulung und regelmäßigen Erfahrungsaustausch voraus. Außerhalb dessen unterliegen die aktiven Mitglieder der Schweigepflicht.
  5. Die Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Beitragszahlung.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Mindesthöhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Wahl des Vorstandes und der Funktionen nach § 9.1,
    • Wahl der KassenprüferInnen,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschluss über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes,
    • Beschluss von Satzungsänderungen,
    • Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder unter Benennung einer Tagesordnung einberufen werden.
  4. Die/der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter(in), bei dessen/deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
  6. Anträge zur Tagesordnung können beim Vorstand bis zur Abstimmung der Tagesordnung eingebracht werden. Über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen muss auf Antrag schriftlich und geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird vom Versammlungsleiter gezogen.
  8. Anträge auf Satzungsänderung müssen drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt und begründet werden. Sie werden den Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht. Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  9. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann mit Dreiviertelmehrheit nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens nach einem Monat eine weitere Versammlung einberufen werden, welche den Beschluss über die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder fassen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  10. Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer(in) unterzeichnet.
  11. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Schatzmeister(in),
    • dem/der Schriftführer(in),

    Der Vorstand kann bei Bedarf sachkundige Bürgerinnen und Bürger in die Arbeit einbeziehen.

  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Die Wahl erfolgt für jeden Kandidaten einzeln. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.
  4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, vorausgesetzt der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in) ist anwesend. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Es muss ein Protokoll angefertigt werden.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  6. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzeln befugt.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann je Vorstandsmitglied eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 500 € bewilligen. Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte kann durch den Vorstand ein(e) Geschäftsführer(in) bestellt werden.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung. Sie regeln die Arbeitsweise des Vorstandes und die Geschäftsführung.

§10 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder Geschäftsführer(in) sein dürfen. Die Amtszeit der KassenprüferInnen beträgt drei Jahre.
  2. Die Kassenprüferinnen haben jederzeit das Recht zur Kassenprüfung. Sie erstatten ihren Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinen Weisungen durch den Vorstand.

§11 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 8 Ziffer 9 dieser Satzung beschlossen werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§12 Vereinsvermögen

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen, Am Brauhaus 8, 01099 Dresden, zugeführt werden.
    Das Vereinsvermögen hat der Paritätische Wohlfahrtsverband, Landensverband Sachsen, unmittelbar und aussschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Marienberg, 13.11.2014

Telefon: 03735 661466 – E-Mail: hospiz-mek@web.de